Steuerbarer Verbrauchseinrichtungen im Stromnetz Neuregelung § 14a EnWG einfach erklärt

Die Energiewende bringt viele neue Herausforderungen mit sich, vor allem in Bezug auf das Stromnetz. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber mit dem § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) eine Regelung geschaffen, die steuerbare Verbrauchseinrichtungen betrifft. Doch was bedeutet das konkret für Eigentümer von Wärmepumpen, Wallboxen und anderen elektrischen Verbrauchern?

Das ist die Neuregelung nach § 14a EnWG

Neuregelung § 14a EnWG – Das Wichtigste in Kürze

Die Neuregelung des § 14a EnWG zielt auf die Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen in das Stromnetz, ohne Gefährdung der Netzstabilität. So werden Spitzenlasten ohne Beeinträchtigung des täglichen Energiebedarfs der Verbraucher ausgeglichen.

  • Inkraftsetzung: Die neue Regelung trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Sie betrifft alle Verbrauchseinrichtungen ab einer Leistung von 4,2 Kilowatt, die nach diesem Datum in Betrieb genommen werden.
  • Funktion: Netzbetreiber dürfen Verbrauchseinrichtungen zwecks Stabilisierung des Stromnetzes steuern. Diese Steuerung reduziert die Leistung der Geräte kurzfristig, ohne die Grundfunktionen zu beeinträchtigen.
  • Verantwortung: Die Installation und Anmeldung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen übernimmt in der Regel eine Elektrofachkraft. Diese sorgt dafür, dass die Anlage allen geltenden Vorschriften entspricht.

Was wird in § 14a EnWG geregelt?

Paragraf 14a EnWG regelt, dass steuerbare Verbrauchseinrichtungen vom Netzbetreiber gesteuert werden können. Das bedeutet, dass der Netzbetreiber die Leistung der Geräte bei Bedarf vorübergehend reduzieren kann, um das Stromnetz vor Überlastungen zu schützen. Diese Regelung betrifft alle neuen Anlagen, die ab 2024 in Betrieb genommen werden. Sie soll die Netzstabilität gewährleisten, während die Elektrifizierung im Rahmen der Energiewende voranschreitet.

Wichtig: Diese Steuerung erfolgt nur temporär und beeinträchtigt nicht die grundlegende Funktion der Geräte. Die Mindestversorgung bleibt immer gewährleistet.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind elektrische Geräte, deren Leistung flexibel angepasst werden kann und auf Netzanforderungen reagieren. Diese Steuerung erfolgt durch den Netzbetreiber und soll die Stabilität des Stromnetzes sicherstellen. Beispiele für solche Geräte sind Wärmepumpen, Batteriespeicher, Elektrofahrzeug-Ladestationen (Wallboxen) und andere große Verbraucher. 

Welche Geräte fallen unter die neuen Regelungen?

Die Regelung umfasst vor allem Geräte mit einer Leistung von mindestens 4,2 Kilowatt, die als steuerbare Verbrauchseinrichtungen klassifiziert werden. Diese Geräte müssen ab 2024 beim Netzbetreiber gemeldet werden, damit eine mögliche Steuerung zur Stabilisierung des Netzes erfolgen kann. Auch Neugeräte, die nach dem 1. Januar 2024 installiert werden, fallen unter diese Regelung.

Was bedeutet “Steuerung meiner Anlage” durch den Netzbetreiber?

Der Netzbetreiber erhält mit § 14a EnWG das Recht, steuerbare Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf zu steuern. Dies bedeutet, dass der Netzbetreiber die Leistung des Geräts vorübergehend reduzieren kann, beispielsweise in Zeiten hoher Netzbelastung. Die Reduzierung erfolgt automatisiert und stellt sicher, dass das Stromnetz stabil bleibt.

Eine komplette Abschaltung findet nicht statt, und die Grundfunktionen der Geräte werden nicht beeinträchtigt. Der Netzbetreiber stellt außerdem sicher, dass die Mindestversorgung aufrechterhalten wird. Dies ist besonders wichtig für Haushalte, die auf eine kontinuierliche Energieversorgung angewiesen sind.

Was hat sich seit dem 1. Januar 2024 geändert?

Seit dem 1. Januar 2024 sind alle neuen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ab 4,2 Kilowatt Leistung meldepflichtig. Vorher war eine solche Steuerung durch den Netzbetreiber nicht gesetzlich verankert. Durch die Neuregelung können Netzbetreiber nun direkt eingreifen und das Stromnetz entlasten. Die Regelung trägt dazu bei, das Netz effizienter zu nutzen und Lastspitzen besser abzufangen, ohne dass Eigentümer größere Einschränkungen in Kauf nehmen müssen.

Wie wird die Reduzierung der Netzentgelte berechnet?

Seit der Einführung des § 14a EnWG profitieren Eigentümer von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, von reduzierten Netzentgelten. Die Netzentgelte werden für diese Geräte gesenkt. Das soll die Netzstabilität fördern und die Verbrauchsspitzen besser abfangen. 

Es stehen zwei Berechnungsansätze, sogenannte Module der Netzentgeltreduzierung, zur Auswahl: Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung) und Modul 2 (prozentuale Netzentgeltreduzierung).

Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung)

Modul 1 bietet eine feste, pauschale Entlastung unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Dieses Modul wird automatisch bei allen neuen Anlagen hinterlegt, es sei denn, der Nutzer entscheidet sich aktiv für Modul 2.

  • Es gilt für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die ohne separate Zähler betrieben werden, wie Wärmepumpen oder Wallboxen.
  • Die Höhe der Entlastung variiert je nach Netzbetreiber und liegt laut Bundesnetzagentur zwischen 110 und 190 Euro brutto pro Jahr. Diese Pauschale soll die Stromkosten dauerhaft reduzieren, indem sie einen festen Betrag von den Netzentgelten abzieht.
  • Modul 1 bietet eine unkomplizierte Lösung, da keine zusätzlichen technischen Voraussetzungen erforderlich sind. Für Geräte ohne speziellen Zähler ist dies die bevorzugte Option.

Modul 2 (prozentuale Netzentgeltreduzierung)

Modul 2 bietet eine variable, prozentuale Reduzierung, die abhängig vom tatsächlichen Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ist.

  • Dieses Modul gilt ausschließlich für Geräte, die mit einem separaten Zähler ausgestattet sind. Der zweite Zähler misst den spezifischen Stromverbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung, beispielsweise einer Wärmepumpe oder Wallbox.
  • Die Reduzierung der Netzentgelte erfolgt auf den Arbeits- oder Leistungspreis und hängt von der Steuerungshäufigkeit durch den Netzbetreiber ab. In Spitzenzeiten, in denen der Netzbetreiber die Leistung der Geräte drosselt, werden die Netzentgelte prozentual reduziert. Die Entlastung kann hierbei bis zu 40 Prozent der verbrauchten Leistung betragen, was je nach Verbrauch zu erheblichen Einsparungen führen kann.
  • Für die Teilnahme an Modul 2 ist ein separater Zähler erforderlich, der den Stromverbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung misst. Zudem muss der Vertrag mit dem Energieversorger entsprechend angepasst werden.

Für wen gilt die Neuregelung des § 14a EnWG?

Die Regelung gilt für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die eine Leistung von mindestens 4,2 Kilowatt haben und nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden. Besonders betroffen sind Betreiber von Wärmepumpen, Wallboxen und Batteriespeichern. Diese Betreiber müssen sicherstellen, dass ihre Anlagen den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen und beim Netzbetreiber gemeldet sind.

Was gilt für mich?

Für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden, greifen die neuen Regelungen des § 14a EnWG. Für Geräte, die vor diesem Datum installiert wurden, gelten spezielle Übergangsregelungen. Im Folgenden erläutern wir, was in den verschiedenen Szenarien zu beachten ist.

  • Ich habe bereits ein Gerät in Betrieb und eine Vereinbarung nach § 14a EnWG geschlossen: Wenn bereits eine Vereinbarung besteht, kann das Gerät bis zum 31. Dezember 2028 weiterhin von den alten Regelungen profitieren. Danach werden alle Geräte automatisch auf die aktualisierten Bestimmungen des § 14a EnWG umgestellt. Falls ein Wechsel in das neue Modell erwünscht ist, sollte dies rechtzeitig beim Netzbetreiber beantragt werden. Es ist wichtig zu wissen, dass ein einmaliger Wechsel endgültig ist und kein Rückkehr ins alte Modell möglich ist.
  • Ich habe eine Nachtspeicherheizung mit einer Vereinbarung nach § 14a EnWG: Mit der neuen Regelung ändern sich für Nachtspeicherheizungen keine wesentlichen Vorgaben. Bestehende Vereinbarungen mit dem Netzbetreiber bleiben bis auf Weiteres gültig und laufen entsprechend weiter.
  • Ich habe bereits ein Gerät in Betrieb, aber noch keine Vereinbarung nach § 14a EnWG geschlossen: In diesem Fall ist keine Verpflichtung zur Teilnahme an den neuen Regelungen gegeben. Es besteht jedoch die Möglichkeit, freiwillig eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber zu treffen. Dafür muss ein Elektroinstallateur das Gerät beim Netzbetreiber anmelden.

Warum hat die Bundesnetzagentur die neuen Regelungen festgelegt?

Die Bundesnetzagentur hat die Regelungen zur Bewältigung der zunehmenden Belastung des Stromnetzes festgelegt. Durch die Energiewende und die steigende Zahl von elektrischen Verbrauchern, insbesondere durch die zunehmende Nutzung von Wärmepumpen und Elektrofahrzeugen, sind flexible Lösungen zur Netzstabilisierung notwendig. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen bieten die Möglichkeit zum Abfang von Lastspitzen, ohne wesentliche Einschränkung des Betriebs der Geräte.

Was genau bedeutet es, wenn der Netzbetreiber meine Geräte steuern kann?

Wenn der Netzbetreiber die Geräte steuern bzw. dimmen kann, bedeutet das, dass er die Leistung der Geräte kurzfristig reduzieren kann. Dies geschieht in Zeiten hoher Netzlast zwecks  Stabilisierung des Stromnetzes. Die Steuerung erfolgt automatisch und zeitlich begrenzt. Eine vollständige Abschaltung ist nicht vorgesehen, die Grundversorgung bleibt immer gewährleistet.

Ich habe 2023 eine Verbrauchseinrichtung (Wärmepumpe) bestellt. Der Einbau erfolgt jedoch erst 2024: Was muss ich jetzt beachten?

Wenn der Einbau einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach dem 1. Januar 2024 erfolgt, gelten die neuen Regelungen des § 14a EnWG. Die Anlage muss beim Netzbetreiber gemeldet werden, und der Netzbetreiber erhält die Möglichkeit, die Steuerung des Geräts zu übernehmen. Es ist ratsam, sich vor der Installation über die genauen Anforderungen zu informieren und die Elektrofachkraft entsprechend zu instruieren.

Ich plane die Anschaffung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Was muss ich beachten?

Vor der Anschaffung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung sollte geprüft werden, ob die Leistung des Geräts über 4,2 Kilowatt liegt. In diesem Fall muss die Anlage beim Netzbetreiber gemeldet werden. Zudem sollte die Möglichkeit der Netzentgeltreduzierung in Betracht gezogen werden. Eine Elektrofachkraft sollte frühzeitig in den Planungsprozess eingebunden werden, um sicherzustellen, dass die Installation den geltenden Vorschriften entspricht.

Welche Mehrkosten entstehen, wenn eine Anlage nach § 14a EnWG angemeldet oder umgerüstet werden muss?

Die Kosten für die Anmeldung oder Umrüstung einer Anlage können variieren. In der Regel entstehen Kosten für die fachgerechte Installation durch eine Elektrofachkraft. Diese umfassen auch die Überprüfung der Anlage auf Kompatibilität mit den neuen Vorschriften. Es ist ratsam, sich im Vorfeld über die genauen Kosten zu informieren und gegebenenfalls Angebote von verschiedenen Fachkräften einzuholen.

Kann ich zwischen den Reduzierungsmodulen 1 und 2 wechseln?

Ein Wechsel zwischen den Modulen 1 und 2 ist möglich, allerdings sollten die jeweiligen Vor- und Nachteile der beiden Optionen abgewogen werden. Modul 1 bietet eine stabile, pauschale Reduzierung der Netzentgelte, während Modul 2 eine flexible Reduzierung ermöglicht, die sich nach der tatsächlichen Steuerung durch den Netzbetreiber richtet.

Mein Gerät ist noch nicht beim Netzbetreiber angemeldet. Was muss ich tun und wo muss ich es anmelden?

Die Anmeldung der Anlage erfolgt beim zuständigen Netzbetreiber. Die Elektrofachkraft, die die Installation durchführt, übernimmt in der Regel auch die Anmeldung. Das Gerät muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme angemeldet sein. Ansonsten droht ein Bußgeld.

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Stefano Fonseca

Stefano Fonseca ist erfahrener Ingenieur für Energie und Umwelt, der seine Leidenschaft für das Schreiben zum Beruf machte. Seine Leidenschaft sind Photovoltaik und Wärmepumpen Themen. Sein Ziel ist es, technische Informationen in verständliche Texte zu verwandeln.

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