Alles zu Förderung, Abschreibung und Co. PV Finanzierung - welche Möglichkeiten gibt es?

Für die Finanzierung einer Photovoltaikanlage stehen verschiedene Finanzierungs-Modelle zur Auswahl. Abhängig von der Höhe des vorhandenen Eigenkapitals setzt sich die Finanzierung aus verschiedenen Komponenten wie Solarkrediten, KfW-Krediten oder Tilgungszuschüssen zusammen. Ergänzend zu den genannten Finanzierungsförderungen profitiert der zukünftige Betreiber einer Solaranlage für Photovoltaik durch indirekte Förderungen wie steuerliche Vorteile. Sogar bei der Einspeisevergütung bieten individuelle Förderprogramme einzelner Stromanbieter einen finanziellen Anreiz. Alle Möglichkeiten und Finanzierungs-Modelle für eine Photovoltaikanlage im Überblick!

Für Photovoltaikanlagen gibt es viele verschiedene Finanzierungs-Modelle

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KfW-Förderung unterstützt Photovoltaik-Finanzierung

Die KfW-Bank bietet verschiedene Förderprogramme zur Installation einer Photovoltaikanlage an. Welches der Programme in Anspruch genommen wird, hängt von der Maßnahme ab. Entspricht ein Neubau oder eine erworbene Immobilien durch die Installation einer Photovoltaikanlage und weiteren Maßnahmen den Standards eines KfW-Effizienzhauses 55, 40 oder 40 Plus, eignet sich das Förderprodukt "Energieeffizientes Bauen" mit der Fördernummer 153 für das Projekt. Im Rahmen dieses Programms erhält der Antragsteller einen zinsgünstigen Kredit von bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit. Weitere finanzielle Vorteile bietet der nicht rückzahlbare Tilgungszuschuss in Höhe von 15.000 Euro, um den sich die Kreditsumme reduziert.

Ist die Installation einer Photovoltaikanlage für ein bestehendes Gebäude geplant, bietet die KfW-Bank mit dem Förderprogramm 270 "Erneuerbare Energien - Standard" niedrig verzinste Kredite mit 20 Jahren Zinsbindung und langer Laufzeit. Dieses Programm richtet sich an Unternehmen und Privatpersonen sowie Landwirte oder Vereine und gilt ausschließlich für neue Anlagen, die erstmalig in Betrieb genommen werden.

Die Beantragung von KfW-Krediten erfolgt ausschließlich über Kreditinstitute wie die Hausbank des zukünftigen Betreibers einer Photovoltaikanlage. Mit der Realisierung der geplanten Maßnahme darf erst nach Kreditbewilligung durch die KfW-Bank begonnen werden. Sind die Fördermittel bewilligt und ausbezahlt, erfolgt der Grundbucheintrag der KfW-Bank als nachrangiger Schuldner. Dies bedeutet, dass im Ernstfall der Zahlungsunfähigkeit die Begleichung dieser Schuld nachranging berücksichtigt wird.

Photovoltaik-Finanzierung durch Solarkredite

Reicht das vorhandene Eigenkapital kombiniert mit der KfW-Förderung nicht aus, stehen sogenannte Solarkredite verschiedener Kreditinstitute zur Verfügung. Bei diesen Krediten handelt es sich um eine relativ neue Darlehensform, die gezielt zur Errichtung einer Solaranlage etabliert wurde.

Ein Solarkredit zeichnet sich durch ein niedriges Zinsniveau aus und eignet sich als Zusatz- oder Vollfinanzierung. Als Absicherung der Kreditsumme dient die an die Bank abgetretene Einspeisevergütung. Die Höhe dieser Vergütung wird dem Anlagenbetreiber für die Dauer von 20 Jahren ab Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage garantiert. Einer dieser Anbieter ist beispielsweise die Umweltbank, die sich ausschließlich auf die Finanzierung ökologisch wirksamer Projekte auf dem niedrigen Zinsniveau der KfW-Bank konzentriert.

Solarkredite eignen sich hervorragend für Anlagenbetreiber, die sich dazu entschließen, die elektrische Energie vorwiegend einzuspeisen. Liegt der Fokus bevorzugt auf dem Eigenverbrauch, sind andere Sicherheiten erforderlich.

Investition in Solaranlage für Photovoltaik ist steuerlich abschreibbar

Da es sich bei einer Solaranlage für Photovoltaik um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut handelt, kann der Betreiber seine Photovoltaikanlage steuerlich abschreiben. Wobei die Abschreibungsmöglichkeiten bei aufliegenden Anlagen wesentlich vielfältiger sind als bei in das Dach integrierten Solaranlagen.

Für die Abschreibung einer Solaranlage nimmt das Finanzamt eine Nutzungsdauer von 20 Jahren an. Daraus ergibt sich eine jährliche Abschreibung von fünf Prozent der Investitionssumme bei der Anwendung der linearen AfA, die seit 1. Januar 2011 für Neuanlagen verpflichtend ist. Die vorteilhafte degressive Abschreibung ist nur für Anlagen, die vor dem 31.12.2010 in Betrieb genommen wurden, zulässig. In diesem Fall variiert die jährliche AfA der Solaranlage, darf jedoch 12,5 Prozent des Anschaffungspreises nicht übersteigen.

Als Sonderfälle der Abschreibung einer Solaranlage für Photovoltaik gelten der Investitionsabzug und die Sonderabschreibung. Diese Abschreibungsform ist jedoch ausschließlich kleinen und mittleren Unternehmen vorbehalten. Vor allem die Sonderabschreibung soll es Unternehmen ermöglichen, in einem Jahr, in dem ein überdurchschnittlich hoher Gewinn erwartet wird, einen größeren Anteil der investierten Summe abzuschreiben. Diese Vorgehensweise soll die überdurchschnittlich hohe Steuerlast eines einzelnen Jahres für kleine und mittlere Unternehmen reduzieren.

Erträge aus Photovoltaik steuerlich berücksichtigen

Ein wichtiges Thema ist die steuerliche Berücksichtigung der Erträge aus der Photovoltaikanlage. Diese Erträge fallen durch die Einspeisung des produzierten Stroms in das öffentliche Netz in Form der Einspeisevergütung an. Dies bedeutet, dass jede eingespeiste kWh, für die der Betreiber einer Photovoltaikanlage die festgelegte Vergütung erhält, als Ertrag zählt und der Ertragssteuer unterliegt. Entsprechend muss der Anlagenbesitzer den Reinertrag (Einkünfte abzüglich angefallener Kosten) bei der Erstellung der Einkommensteuer-Erklärung angeben.

Ebenfalls von Bedeutung ist die steuerliche Berücksichtigung aller anfallenden Betriebs- und Nebenkosten einer Solaranlage für Photovoltaik. Diese entstehen beispielsweise im Rahmen von Wartungsverträgen oder für Versicherungen. Diese Kosten sind unter Werbungskosten steuerlich absetzbar.

Besitzer einer Photovoltaikanlage gelten als Unternehmer

Sobald der Betreiber einer Solaranlage für Photovoltaik Erträge durch den Verkauf des selbst produzierten Stroms erwirtschaftet, gilt er als Unternehmer, muss beim Finanzamt einen Betriebseröffnungsbogen ausfüllen und ist somit umsatzsteuerpflichtig. Dies bedeutet, dass er die für alle Investitionen anfallende Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerhält. Im Gegenzug ist er zur regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Rückführung der mit der Einspeisevergütung ausbezahlten Steuer verpflichtet.

Alternativ steht die Kleinunternehmerregelung zur Auswahl. Diese greift dann, wenn die Nettoerträge im ersten Jahr 17.500 Euro und in den Folgejahren 50.000 Euro nicht übersteigen. Als Kleinunternehmer ist der Besitzer einer Photovoltaikanlage nicht zur Umsatzsteuererklärung verpflichtet, verliert damit jedoch den Anspruch auf die Rückzahlung der im Rahmen von Investitionen bezahlten Umsatzsteuer.

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homeandsmart Redaktion Samira Kammerer

Teil des Gründerteams, von Anfang an mit viel Herzblut dabei. Verantwortliche für das Ressort E-Mobilität bei homeandsmart. Zu ihren Lieblingsthemen zählen außerdem smarte Gadgets, Fitness-Tracker und intelligente Haushaltsgeräte. Als Digital Native vor allem auf Pinterest und Instagram unterwegs.

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