Alles Wichtige rund um Photovoltaik Steuern im Überblick Photovoltaik Steuern: Was ist zu beachten? | Ratgeber 2024

Vieles spricht dafür, seinen eigenen Strom zu erzeugen. Leider schreckt der bürokratische Aufwand davor ab, eine Photovoltaikanlage zu betreiben. Aus diesem Grund hat die deutsche Regierung eine Vereinfachungsregelung für Photovoltaik Steuern eingeführt. In diesem Artikel erklären wir alles, was zu beachten ist.

Eine Solaranlage auf einem Dach

Photovoltaik Steuern - Das wichtigste in Kürze

Anfang 2023 wurde die Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaikanlagen von 10 Kilowatt Peak auf 30 Kilowatt Peak erweitert.

  • Nullsteuersatz: Es fallen keine Umsatzsteuer mehr beim Kauf und Installation einer Photovoltaikanlage an.
  • Einkommensteuer: Alle PV-Anlagen bis 30 Kilowatt Peak sind befreit.
  • Gewerbesteuer: Alle PV-Anlagen bis 30 Kilowatt Peak sind befreit.

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Welche Steuervorteile bringt eine Photovoltaik-Anlage?

Anfang 2023 wurde die Vereinfachungsregelung für Photovoltaik-Anlagen erweitert. Sie befreit Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp von der Umsatz- und Einkommensteuer. Sie soll den bürokratischen Aufwand reduzieren und das Betreiben von Solaranlagen vereinfachen. Die Anwendbarkeit wird bei der Anmeldung einer Solaranlage automatisch geprüft. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Vereinfachungsregelung: Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Um die Vereinfachungsregelung in Anspruch zu nehmen, muss die Photovoltaikanlage bestimmte Kriterien erfüllen. Zu diesen Kriterien gehört, dass die PV-Anlage auf einem in Deutschland einem Gebäude oder Grundstück installiert ist. Außerdem darf die Gesamtleistung aller Anlagen des Betreibers eine maximale Nennleistung von bis zu 30 kWp erreichen.

Umsatzsteuer

Ab dem 1. Januar 2023 entfällt die Umsatzsteuer beim Kauf von Photovoltaikanlagen inklusive dazugehöriges Zubehör wie Wechselrichter und Stromspeichersysteme. Diese Steuer wird auch als Mehrwertsteuer bezeichnet. Der Mehrwertsteuersatz für PV-Anlagen beträgt nun 0 statt 19 Prozent. Das bedeutet, die Netto- und Bruttobeträge auf der Rechnung bleiben gleich.

Rechtlich gesehen handelt es sich um einen Nullsteuersatz, was für Sie einer Steuerbefreiung gleichkommt. Um von dem Nullsteuersatz zu profitieren, sind einige Voraussetzungen zu erfüllen.

  • Die Photovoltaikanlage wird auf dem Dach eines Hauses oder auf nahe gelegenen Gebäuden wie Carports oder Garagen installiert. Sie kann auch auf öffentlichen oder anderen Gebäuden installiert werden, die der Allgemeinheit zugutekommen.
  • Liegt die Leistung der Anlage bei oder unter 30 kWp, gilt die Anforderung automatisch als erfüllt.
  • Der Auftrag für die PV-Anlage dürfte im Jahr 2022 gestellt, aber erst in 2023 abgeschlossen sein.

Vor Inkrafttreten des Nullsteuersatzes, mussten Betreiber von PV-Anlagen sich zwischen der Regelbesteuerung und der Kleinunternehmerregelung entscheiden. In den meisten Fällen war es besser, sich für die Regelbesteuerung zu entscheiden, um die Umsatzsteuer für den Kauf einer PV-Anlage zurückzuerhalten. Dies war jedoch mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden.

Einkommensteuer

Betreiber von privaten Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von bis zu 30 kWp auf privaten Einfamilienhäusern sind nach den Regelungen des EEG 2023 von der Einkommensteuer befreit. Ein gesonderter Antrag auf "steuerliche Liebhaberei" ist nicht erforderlich. Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohneinheit. Sowohl Einkünfte aus der Einspeisevergütung als auch der Eigenverbrauch sind steuerbefreit. 

Wer eine Photovoltaikanlage besitzt, den Strom in das öffentliche Netz eingespeist und mit deren Verkauf Geld verdient, muss die Anlage weiterhin beim Finanzamt anmelden. Daran ändern auch die neuen Regelungen nichts. Private Anlagenbetreiber mit einer Leistung von weniger als 30 kWp müssen jedoch keine Umsatz- und Einkommenssteuer mehr auf ihren selbst erzeugten Strom zahlen. Diese Befreiung gilt ebenfalls für Unternehmer, die weniger als 22.000 € im Jahr verdienen.

Trotz Vereinfachungsregelung werden Betreiber weiterhin vom Finanzamt als Steuerpflichtige betrachtet. Das bedeutet, dass Ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und andere unternehmerische Einkünfte zusammengerechnet werden. Wenn diese Einkünfte die Summe von 22.000 Euro übersteigen, kann die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch genommen werden. Das gilt auch nach der EEG-Novelle von 2023. Selbstständige sollten die PV-Anlage nicht selbst, sondern von einem anderen Familienangehörigen kaufen lassen.

Die Kleinunternehmerregelung in Paragraph 19 des Mehrwertsteuergesetzes befreit die Unternehmen von der Steuerpflicht. Um diese Befreiung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Betreiber das entsprechende Feld auf dem "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" ankreuzen, den sie bei der Anlagenregistrierung vom Finanzamt erhalten. Erfolgt die Registrierung beim Finanzamt nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der PV-Anlage, geht das Finanzamt davon aus, dass die Kleinunternehmerregelung gewählt wurde.

Wann muss man ein Gewerbe anmelden?

Betreiber, die selbst erzeugten Solarstrom verkaufen, müssen ein Gewerbe anmelden. Dabei sind kleine PV-Anlagen auf Gebäuden seit Anfang 2023 von der Gewerbesteuer befreit, wenn ihre Nennleistung nicht die 30 kWp übersteigt.

 Theoretisch ist ein Gewerbe trotz Steuerbefreiung der Solaranlage anzumelden. Aber in der Praxis gibt es nach Angaben des Bundesfinanzministeriums keine Probleme, wenn das nicht geschieht. Somit ist die Anmeldung eines Gewerbes nur für PV-Anlagen mit über 30 kWp erforderlich.

Wie funktioniert die Steu­er­er­klä­rung für Photovoltaik?

Die Installation einer Photovoltaikanlage macht einen Betreiber zum Unternehmer und als Unternehmer ist eine jährliche Steuererklärung fällig. Diese darf man selbst ausführen oder von einem Steuerberater ausführen lassen. Eine weitere Option ist die Beratung durch Lohn­steu­er­hil­fe­ver­eine. Bei Anlagen mit maximal 30 kWp oder 15 kWp pro Wohneinheit, fertigen diese Vereine die Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung für Betreiber an. Allerdings dürfen sie bei der Umsatzsteuererklärung lediglich beratend unterstützen.

Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung

In der Einkommensteuererklärung (ESt) werden die gesamten Einkommen angegeben. Dazu gehören Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus freiberuflicher Tätigkeit und aus der Vermietung einer Wohnung. 

Betreiber einer Solaranlage müssen gewerbliche Einkünfte angeben. Dazu gehören Angaben zu Einkünften aus dem Verkauf von Solarstrom, zu den Betriebskosten, zur Abschreibung der Anlage und zum Wert des vom Betreiber verbrauchten Stroms. Den Wert des Eigenverbrauchs können Betreiber anhand der Erzeugungskosten pro Kilowattstunde oder des Marktwerts von Solarstrom bei der Inbetriebnahme ermitteln.

Für die Gewinnermittlung benötigt es eine detaillierte Aufschlüsselung der Einnahmen und Ausgaben. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR) ist ein eigenes Formular für diesen Zweck. Die Aufwendungen sind in der EÜR zu kategorisieren. Es empfiehlt sich, Einnahmen und Ausgaben zunächst in einem separaten Dokument zu erfassen und dann zu übertragen.

Beim Ausführen der EÜR sollten Betreiber den Wertverlust der Anlage berücksichtigen. Dafür teilt man die Nettoinvestition durch die Anzahl der Betriebsjahre, die bei Photovoltaikanlagen 20 Jahre beträgt. Dieser Wert wird als "Abschreibung für Abnutzung" (AfA) jährlich eingetragen. Voraussetzung für die Abschreibung ist, dass die Anlage zu mindestens 50 % für gewerbliche Zwecke genutzt wird.

Umsatzsteuererklärung

Zahlen Betreiber einer Solaranlage Umsatzsteuer, müssen sie jährlich eine Umsatzsteuererklärung (MwSt.) abgeben. Das Ausfüllen ist schnell erledigt. Geben Sie Ihr Nettoeinkommen und die Vorsteuerbeträge ein. Der zu zahlende Steuerbetrag wird automatisch berechnet.

In den ersten beiden Jahren des Betriebs ist eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Zwischen 2021 und 2026 müssen Betreiber nur noch eine Meldung pro Quartal abgeben. Dabei werden die Mehrwertsteuer eingetragen, die für den Betrieb der Anlage gezahlt wurden. Ab dem dritten Jahr können sich Betreiber von der Umsatzsteuervoranmeldung befreien lassen, wenn sie im Vorjahr weniger als 1.000 Euro Umsatzsteuer gezahlt haben. Dann ist eine jährliche Umsatzsteuererklärung ausreichend.

Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit. Das Finanzamt kann dies jedoch nachprüfen. Daher müssen auch Kleinunternehmer auf Aufforderung des Finanzamts eine Umsatzsteuererklärung abgeben.

Wann lohnt sich die Kleinunternehmerregelung bei Photovoltaik?

Der Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen hat die Regelbesteuerung unrentabel gemacht. Der bürokratische Aufwand überwiegt den wirtschaftlichen Nutzen, insbesondere bei geringen Einspeisemengen. Einige größere PV-Anlagenbetreiber haben sich dafür entschieden, die gezahlte Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt zurückzufordern.

Gilt der Nullsteuersatz auch für Bestandsanlagen?

Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 installiert werden. Bestehende Anlagen können nicht rückwirkend angewendet werden.

Gilt der Nullsteuersatz auf Photovoltaik auch bei Erweiterung der Anlage?

Für Erweiterungen, die ab dem 1. Januar 2023 vorgenommen werden, gilt der Nullsteuersatz. Dazu gehört auch die Nachrüstung eines Batteriespeichers. Die Befreiung gilt sowohl für den Kauf als auch für den Einbau der Komponenten.

Wird der Nullsteuersatz auch beim Austausch defekter Komponenten angewendet?

Der Nullsteuersatz gilt für den Austausch und den Einbau defekter Komponenten in einer Photovoltaikanlage. Allerdings nur, wenn gleichzeitig Ersatzteile geliefert werden. Reine Reparaturen werden von der Regelung nicht erfasst, wie z.B. Leistungen aus Garantie- und Wartungsverträgen.

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Stefano Fonseca

Stefano Fonseca ist erfahrener Ingenieur für Energie und Umwelt, der seine Leidenschaft für das Schreiben zum Beruf machte. Seine Leidenschaft sind Photovoltaik und Wärmepumpen Themen. Sein Ziel ist es, technische Informationen in verständliche Texte zu verwandeln.

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